Empfohlen wurde im besagten Gutachten denn auch nur eine stationäre therapeutische Massnahme (amtliche Akten BVD, pag. 399). 25.6 Im Ergebnis geht auch die Kammer davon aus, dass eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären therapeutischen Massnahme derzeit weder angezeigt noch sinnvoll wäre.