20 deshalb nach wie vor zu verneinen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat er sich denn auch nicht durchgehend wohlverhalten, selbst wenn keine Disziplinarverfügungen aktenkundig sind (vgl. beispielhaft etwa amtliche Akten BVD, pag. 703, pag. 720, pag. 1239). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Auflagen und Weisungen im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung kann ebenfalls auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. 3.2.2 des angefochtenen Entscheids vom 25. Juni 2021;