1292 ff.). Ferner wurde im besagten Gutachten festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine hohe Rückfallgefahr unter anderem für Körperverletzungsdelikte bestehe und dieser Gefahr nur mit einer stationären Massnahme begegnet werden könne (vgl. auch Ziff. 24.6 hiervor). Die Rückfallgefahr wurde noch Mitte Juli 2020 vom Bundesgericht als hoch beurteilt und aufgrund der nach wie vor bestehenden Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers hat sich seither auch nichts geändert. So ist vor wenigen Monaten aus ebendiesen Gründen ein erneuter Behandlungsversuch gescheitert.