Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 5. Dezember 2017, der bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 15. Juli 2020 sowie der gesamten Vollzugsakten umfassend und überzeugend dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt keine Gelegenheit zur Bewährung in Freiheit gegeben werden konnte (vgl. Ziff. 3.2.1 und 3.2.2 des angefochtenen Entscheids vom 25. Juni 2021; amtliche Akten SID, pag. 62 f.). Die Kammer kann sich diesen Erwägungen vollumfänglich anschliessen.