Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2021 ergänzte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Grundvoraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht erfülle und die von ihm vorgeschlagenen Auflagen bei der gegebenen Ausgangslage keine ausreichend deliktpräventive Wirkung aufweisen würden (vgl. Ziff. 3. der Vernehmlassung vom 18. August 2021, pag. 82). 25.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz prüfe gar nicht, was denn konkret die Auflagen sein könnten. Möglich sei etwa die Auflage, nie mehr nach D.________ zurückzukehren, eine Verpflichtung zur Therapie, zur Arbeit oder zu Urinproben.