Der Beschwerdeführer habe ferner nicht zu einer Genugtuungszahlung verpflichtet werden können, da er als schuldunfähig gelte und seine finanziellen Verhältnisse als prekär eingestuft worden seien (vgl. Ziff. 3.2.1 und 3.2.2 des angefochtenen Entscheids vom 25. Juni 2021; amtliche Akten SID, pag. 62 ff.). 25.3 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2021 ergänzte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Grundvoraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht erfülle und die von ihm vorgeschlagenen Auflagen bei der gegebenen Ausgangslage keine ausreichend deliktpräventive Wirkung aufweisen würden (vgl. Ziff.