Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er habe sich in einer Notwehrsituation befunden, sei auf die Feststellungen des Ober- als auch des Bundesgerichts abzustellen, wonach dies eben gerade nicht der Fall gewesen sei. Er habe den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt und es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass eine hohe Rückfallgefahr für Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter bestehe. Der Beschwerdeführer habe ferner nicht zu einer Genugtuungszahlung verpflichtet werden können, da er als schuldunfähig gelte und seine finanziellen Verhältnisse als prekär eingestuft worden seien (vgl. Ziff.