19 dingte Entlassung sei auch bei geografischer Distanz zu seinen Konfliktpartnern und deren Bekannten nicht vertretbar. Selbst ein Umzug schliesse einen Täter- Opfer-Kontakt nicht aus und eine räumliche Trennung reiche gemäss Gutachter bei unbehandelter deliktrelevanter Störung nicht aus. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er habe sich in einer Notwehrsituation befunden, sei auf die Feststellungen des Ober- als auch des Bundesgerichts abzustellen, wonach dies eben gerade nicht der Fall gewesen sei.