25.2 Dem angefochtenen Entscheid vom 25. Juni 2021 ist hierzu im Wesentlichen zu entnehmen, dass die deliktrelevante wahnhafte Störung des Beschwerdeführers bisher nicht habe behandelt werden können. Die Rückfallgefahr für Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter sei Mitte Juli 2020 vom Bundesgericht noch als hoch beurteilt worden und habe seither nicht gesenkt werden können. Sein bisheriges Verhalten könne nicht als tadellos bezeichnet werden, sei es doch wiederholt zu konfliktbehafteten Situationen gekommen, welche aufgrund der fehlenden Gesprächsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht hätten geklärt werden können. Eine be-