Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (vgl. Urteile des BGer 6B_930/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.2.2 und 2C_573/2018 vom 1. Februar 2019 E. 4.3). 25.2 Dem angefochtenen Entscheid vom 25. Juni 2021 ist hierzu im Wesentlichen zu entnehmen, dass die deliktrelevante wahnhafte Störung des Beschwerdeführers bisher nicht habe behandelt werden können.