25. In einem nächsten Schritt hat die Kammer zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zu gewähren gewesen wäre. 25.1 Die bedingte Entlassung des Täters aus dem stationären Vollzug einer Massnahme hat gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB zu erfolgen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose.