Wie das Strafmass bei gegebener Schuldfähigkeit ausgefallen wäre, kann und muss im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden. Sofern der Beschwerdeführer schliesslich auch im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren erneut vorbringt, er könnte allenfalls unter Auflagen oder Weisungen entlassen werden, ist auf die nachfolgenden Ausführungen in Ziff. 25. zu verweisen. 24.7 Die Kammer schliesst sich nach dem Gesagten dem Ergebnis der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen für eine Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind.