In der Konsequenz überwiegt damit das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft gegenüber den Freiheitsansprüchen des Beschuldigten nach wie vor. Die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme erscheint damit verhältnismässig – dies selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers nunmehr über drei Jahre dauert und mit Blick auf die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers nicht als optimal verlaufen bezeichnet werden kann. Wie das Strafmass bei gegebener Schuldfähigkeit ausgefallen wäre, kann und muss im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden.