868, pag. 974). Bereits im Gutachten vom 5. Dezember 2017 wurde die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr erneuter Straftaten (Köperverletzung, Drohung, Beschimpfung) als hoch gewertet und es wurde festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nur eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB geeignet sei, dieser Gefahr zu be-