Der damit einhergehende Eingriff in seine Freiheitsrechte wiegt unbestrittenermassen schwer. Dem stehen allerdings bedeutende Sicherheitsbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, die nach ihrer Schwere und Wahrscheinlichkeit zu beurteilen sind. Bei der versuchten schweren Körperverletzung handelt es sich zweifelsohne um eine Anlasstat von nicht unbedeutender Schwere (vgl. amtliche Akten BVD, pag.