Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft gegenüber den Freiheitsansprüchen des Beschwerdeführers überwiege, nicht zu beanstanden sei (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 982). Wie für die Vorinstanz hat die damalige Einschätzung auch für die Kammer nach wie vor Bestand. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 10. April 2018 im Massnahmenvollzug (zunächst im vorzeitigen), wobei er mehrfach verlegt wurde. Der damit einhergehende Eingriff in seine Freiheitsrechte wiegt unbestrittenermassen schwer.