Die im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Massnahme gemachten Ausführungen der Vorinstanz und der Verweis auf die diesbezüglichen bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 15. Juli 2020 sind nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht hat sich vor etwas mehr als einem Jahr unter anderem mit der Verhältnismässigkeit besagter Massnahme auseinandergesetzt und hierzu festgehalten, dass die obergerichtliche Beurteilung (SK 19 110/111), wonach die versuchte schwere Körperverletzung eine Anlasstat von nicht unbedeutender Schwere sei, die Gefahr vergleichbarer Straftaten bestehe und das