BGE 142 IV 105 E. 5.4 m.w.H.). 24.6.2 Die im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Massnahme gemachten Ausführungen der Vorinstanz und der Verweis auf die diesbezüglichen bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 15. Juli 2020 sind nicht zu beanstanden.