56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt neben der Eignung der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose und dem Fehlen milderer Massnahmen für die Erreichung des angestrebten Erfolgs, dass zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation besteht (Urteil des BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.5.; BGE 146 IV 49 E. 2.7.3; BGE 142 IV 105 E. 5.4). Der Staat soll dem Betroffenen die Freiheit nur so lange entziehen können, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (Urteil des BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.5.; BGE 142 IV 105 E. 5.4 m.w.