59 StGB sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Behandlungsbedürfnis und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab (Urteil des BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.5. mit Verweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 und BGE 142 IV 105 E. 5.4). Eine stationäre therapeutische Massnahme muss stets verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB).