Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang denn auch schon klargestellt, dass sich mit einer Verlegung am Rechtsgrund des Freiheitsentzugs nichts ändere. Es handle sich um eine Fortsetzung des Vollzugs, einfach vorübergehend in einem Gefängnis (vgl. Urteil des BGer 6B_1331/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.12). Dennoch ist der Beschwerdeführer baldmöglichst wieder in eine geeignete Einrichtung zu verlegen und es sind die hierfür nötigen Vorkehrungen zu treffen.