Kadusic gegen Schweiz vom 9. Januar 2018 § 45 und Papillo gegen Schweiz vom 27. Januar 2015 § 41 ff.). Die temporäre Unterbringung in einem Regionalgefängnis ist nach einer Zurverfügungstellung grundsätzlich unabhängig vom gesundheitlichen Zustand des Betroffenen sowie vom Grund seines Verhaltens verhältnismässig und angemessen. Dies gilt insbesondere bei der vorliegenden Ausgangslage: