1285 ff.). Bei einer Zurverfügungstellung durch die Massnahmeneinrichtung erfolgt grundsätzlich die vorübergehende Verlegung in ein Regionalgefängnis des Kantons Bern. Dies, bis das weitere Vorgehen abgeklärt wurde und – je nach Ausgangslage – eine Verlegung in eine andere Massnahmeneinrichtung erfolgen kann respektive das Verfahren auf Aufhebung der Massnahme oder auf (bedingte) Entlassung aus der Massnahme eingeleitet/abgeschlossen wurde. Die (vorübergehende) Verlegung des Beschwerdeführers in das Regionalgefängnis Burgdorf entspricht somit dem gesetzlich vorgesehenen Ablauf (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 Bst. a und Art.