62c Abs. 1 Bst. c StGB. 24.5 Aufhebung gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 Bst. e EMRK 24.5.1 Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt kann zulässig sein, soweit dies erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden (entsprechend wird zum Teil von «Organisationshaft» gesprochen). Bei der Beurteilung der Frage, ob die dafür aufgewendete Zeit verhältnismässig ist, ist vorab die Intensität der behördlichen Bemühungen von Bedeutung (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1; vgl. auch das Urteil des BGer 6B_1293/2016 vom 23. Oktober 2018 E. 2.1, wonach die Vollzugsbehörde ihre Suche auf die ganze Schweiz erstrecken muss).