Im Übrigen wurde auch in der angefragten Klinik Rheinau eine Aufnahme des Beschwerdeführers nicht per se ausgeschlossen, sondern nur festgehalten, dass mit einer Wartefrist von mindestens sechs Monaten zu rechnen sei (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 986). Dass der Beschwerdeführer eine Einrichtung einer anderen allenfalls vorzieht und er – wie von ihm vorgebracht – eine erneute Verlegung in die PDAG kategorisch ablehnt, vermag nichts daran zu ändern, dass eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geeigneten Einrichtung grundsätzlich möglich ist. Es besteht daher kein Aufhebungsgrund im Sinne von Art. 62c Abs. 1 Bst.