15 sagte Einrichtung im Allgemeinen nicht geeignet im Sinne von Art. 56 Abs. 5 bzw. Art. 59 Abs. 2 StGB sein sollte, wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht näher begründet. Dieser behauptet ferner pauschal, dass es keine anderen Einrichtungen in der Deutschschweiz mehr gebe. Dem ist jedoch nicht zuzustimmen.