Die Problematik ist indes dem Verhalten des Beschwerdeführers geschuldet und nicht einem strukturellen Mangel an geeigneten Einrichtungen (Urteil des BGer 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.9). Der Beschwerdeführer verhält sich insofern auch ambivalent, zumal er etwa einen Wechsel von der Klinik Beverin Cazis in das Regionalgefängnis wünschte (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 1218), sich anschliessend aber gegen eine Verlegung und für einen Verbleib in der Klinik Beverin Cazis aussprach (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 1278 f. vgl. auch amtliche Akten BVD, pag.