Vorgesehen ist von den Vollzugsbehörden aber nach wie vor ein Wechsel in eine forensisch-psychiatrische Einrichtung, wurde der Beschwerdeführer doch nur vorübergehend – wenn auch bereits mehrfach – in das Regionalgefängnis Burgdorf zurückverlegt (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 1285 ff.). Die Problematik ist indes dem Verhalten des Beschwerdeführers geschuldet und nicht einem strukturellen Mangel an geeigneten Einrichtungen (Urteil des BGer 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.9).