a StGB ist. Eine erneute Beurteilung wird nach Vorliegen des Verlaufsgutachtens (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 1285 ff.) vorzunehmen sein. 24.4.3 Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit erneut im Regionalgefängnis Burgdorf. Es ist unbestritten, dass es sich dabei nicht um eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 56 Abs. 5 bzw. Art. 59 Abs. 2 StGB handelt. Vorgesehen ist von den Vollzugsbehörden aber nach wie vor ein Wechsel in eine forensisch-psychiatrische Einrichtung, wurde der Beschwerdeführer doch nur vorübergehend – wenn auch bereits mehrfach – in das Regionalgefängnis Burgdorf zurückverlegt (vgl. amtliche Akten BVD, pag.