1218, pag. 1267). Mit Blick auf das zu erstellende Verlaufsgutachten wurden denn auch entsprechende Fragen im Zusammenhang mit einer allfälligen (Zwangs)Medikation aufgeworfen (amtliche Akten BVD, pag. 130). Ob eine solche letztlich zur Anwendung gelangen wird, kann und muss zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Sie bildet zumindest nach wie vor eine Option. Nach dem Gesagten kann aufgrund der gegebenen Umstände zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht davon ausgegangen werden, dass die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme aussichtslos im Sinne von Art. 62c Abs. 1 Bst. a StGB ist.