nutzte Option darstellt. Eine solche ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – noch nicht vom Tisch. Sowohl die Klinik für forensische Psychiatrie Königsfelden als auch die Klinik Beverin Cazis hielten fest, dass eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Vorliegen einer rechtskräftigen Anordnung von Zwangsmedikation bzw. nach Vorliegen eines Verlaufsgutachtens möglich sei (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 891, pag. 1218, pag.