14 E. 1.3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf sodann angenommen werden, dass eine betroffene Person für eine allfällige Behandlung motivierbar ist, wenn diese andere Massnahmen, wie beispielsweise eine ambulante Behandlung, beantragt, da daraus geschlossen werden kann, dass ihre fehlende Motivation sich nicht auf das grundsätzliche Bedürfnis einer Behandlung, sondern auf die Art, wie diese durchzuführen ist stützt (vgl. Urteile des BGer 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4.3 und 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 5.6).