Entgegen seiner Ansicht ist nicht bereits deshalb von der Aussichtslosigkeit der stationären therapeutischen Massnahme auszugehen, weil er diese kategorisch ablehnt. In solchen Fällen besteht das Therapieziel vorerst darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen (Urteile des BGer 6B_154/2018 vom 25. Juli 2018 E. 1.4.1, 6B_359/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1.3 f. sowie 6B_1287/2017 vom 11. Mai 2018