rapeutische Vorgehen erheblich erschweren werden. Eine erfolgreiche Behandlung wurde dennoch als möglich angesehen (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 398 f.). Der Beschwerdeführer verkennt, dass nach Lehre und Rechtsprechung für die subjektive Therapiefähigkeit keine allzu strengen Anforderungen gelten. Entgegen seiner Ansicht ist nicht bereits deshalb von der Aussichtslosigkeit der stationären therapeutischen Massnahme auszugehen, weil er diese kategorisch ablehnt.