Im Übrigen werden hierfür auch keine konkreten Beispiele genannt, sondern es wird pauschal auf die Bemerkung im Gutachten vom 5. Dezember 2017 verwiesen, wonach ein Abbruch der Massnahme nach drei Jahren zu prüfen sei, soweit nach Ablauf dieser Zeit ein weitgehend unverändertes Krankheitsbild bestehe (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 395). Diese Bemerkung vermag für sich allein jedoch noch keine Aussichtslosigkeit der stationären therapeutischen Massnahme zu begründen. Von einer dreijährigen (erfolglosen) «Behandlung» kann sodann keine Rede sein.