Dass der Gutachter – gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers – «bei jeder sich bietenden Gelegenheit» angegeben habe, er sei sich betreffend die Diagnose der wahnhaften Störung unsicher, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht. Im Übrigen werden hierfür auch keine konkreten Beispiele genannt, sondern es wird pauschal auf die Bemerkung im Gutachten vom 5. Dezember 2017 verwiesen, wonach ein Abbruch der Massnahme nach drei Jahren zu prüfen sei, soweit nach Ablauf dieser Zeit ein weitgehend unverändertes Krankheitsbild bestehe (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 395).