13 zogenen Schlussfolgerungen schliesslich auch anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 872, pag. 979). Dass der Gutachter – gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers – «bei jeder sich bietenden Gelegenheit» angegeben habe, er sei sich betreffend die Diagnose der wahnhaften Störung unsicher, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht.