395) eine im Tatzeitpunkt bestehende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0), ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden (ICD-10 F12.2) sowie schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1). Die Ausführungen des Gutachters sind überzeugend und stringent und er hat das Gutachten sorgfältig und lege artis erstellt. Daran vermag auch die persönliche Einschätzung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach ohne Medizinstudium erkennbar sei, dass die Diagnose einer Wahnstörung beim Beschwerdeführer nicht zutreffe (Ziff. 2.11. der Beschwerdeschrift vom 27. Juli 2021, pag.