329 ff.). Dabei kam er nach umfassender Prüfung zum Schluss, dass die Kriterien für die Anordnung einer Massnahme – mithin insbesondere auch das Vorliegen einer schweren psychischen Störung – aus forensischer Sicht gegeben seien (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 395, pag. 399). Konkret bejahte der Gutachter nach eingehender Erörterung (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 383 ff., pag. 395) eine im Tatzeitpunkt bestehende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0), ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden (ICD-10 F12.2) sowie schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1).