Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen, wobei Krisen und Rückschläge zum Krankheitsbild gehören können (Urteil des BGer 6B_684/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.3. mit Verweis auf die Urteile 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019 E. 1.8 und 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6). Die stationäre therapeutische Massnahme ist nach Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB ferner aufzuheben, wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert. Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB ist