Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Behandlung definitiv als undurchführbar erweisen. Hiervon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach dem Stand der Dinge keinen Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten mehr verspricht (Urteil des BGer 6B_684/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.3. mit Verweis auf BGE 141 IV 49 E. 2.3; BGE 134 IV 315 E. 3.7 und Urteil 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden.