12 Nach Art. 56 Abs. 6 StGB ist eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, aufzuheben. Besondere Beachtung finden die Spezialbestimmungen, die einen nachträglichen Wegfall der Anordnungsvoraussetzungen regeln; Nach Art. 62c Abs. 1 Bst. a StGB wird eine stationäre therapeutische Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung aussichtslos erscheint. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Behandlung definitiv als undurchführbar erweisen.