Den vorliegenden Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt hätte. Dass der Beschwerdeführer von der Klinik Beverin Cazis zur Verfügung gestellt werden musste und anschliessend per 1. Juli 2021 wieder in das Regionalgefängnis Burgdorf zurückverlegt wurde, war der Vorinstanz im Entscheidzeitpunkt (25. Juni 2021) nicht bekannt. Insofern geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl. Seine Vorbringen im Zusammenhang mit der Eignung der besagten Einrichtungen sind nachfolgend aufzugreifen. 24.4 Aufhebungsgründe nach Art. 62c Abs. 1 Bst. a und c StGB