Der Beschwerdeführer befinde sich abermals in einer ungeeigneten Einrichtung, sei auf keiner Warteliste und es sei auch nicht ersichtlich, welche Einrichtung er noch ausprobieren könne. Die Massnahme sei ferner «ausser Verhältnis» zur Anlasstat. Er habe seine Schuld längst abgesessen und das Opfer habe den Streit provoziert, auch wenn dies das Obergericht anders gesehen habe. Ein Risiko für die öffentliche Sicherheit ergebe sich daraus nicht. Sodann werde der Beschwerdeführer nicht jünger und leide unter den Folgen des Freiheitsentzuges.