Da die Therapie gemäss Vorinstanz ohne Zwangsmedikation aussichtslos und eine solche nicht vor zwei Jahren erhältlich zu machen sei, sei die Massnahme gescheitert. Es sei überdies geradezu treuwidrig, auf eine im Vorfeld monatelang sistierte Zwangsmedikation zu verweisen, um die angebliche Erfolgsaussicht der Massnahme zu begründen. Man müsse nicht Medizin studiert haben um zu merken, dass die Diagnose einer Wahnstörung beim Beschwerdeführer nicht zutreffe. Dem Beschwerdeführer gehe es psychisch betrachtet bestens und er verhalte sich adäquat, wenn auch gelegentlich pauschal das Gegenteil behauptet werde.