11 als schlüssig bezeichne, gleichzeitig aber dessen Schlussfolgerungen nicht beachte, verfalle sie in Willkür. Drei Jahre seien längst abgelaufen und noch immer sei nicht der Ansatz einer Krankheit, einer Krankheitseinsicht oder einer Therapiebereitschaft auszumachen. Da die Therapie gemäss Vorinstanz ohne Zwangsmedikation aussichtslos und eine solche nicht vor zwei Jahren erhältlich zu machen sei, sei die Massnahme gescheitert.