Das Bundesgericht habe sich nicht direkt mit der Aussichtslosigkeit der Massnahme, sondern mit der Erstanordnung ebendieser zu befassen gehabt. Es interessiere sich nicht sonderlich für die Verurteilten von stationären Massnahmen oder was sich in einer solchen Massnahme abspiele und habe mehrheitlich theoretische Kenntnisse. Es werde spannend sein zu sehen, ob die RAD-Ärzte und MEDAS- Gutachter ebenfalls von einer wahnhaften oder einer «schweren psychischen Störung» ausgehen würden. Allenfalls stelle sich dann die Frage der Haftung für den Freiheitsentzug. Indem die Vorinstanz das Gutachten vom 5. Dezember 2017