Dieses werde sich vorab zur Diagnose und zur Frage der psychopharmakologischen (Zwangs)Medikation äussern (vgl. pag. 81 f.). 24.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, es sei nun auch der vierte Behandlungsversuch gescheitert, wobei die Sicherheitsabteilung der Klinik Beverin aber genau so wenig eine geeignete Einrichtung darstelle wie das Regionalgefängnis. Zu einem Übertritt in die Therapieabteilung sei es nie gekommen. Das Bundesgericht habe sich nicht direkt mit der Aussichtslosigkeit der Massnahme, sondern mit der Erstanordnung ebendieser zu befassen gehabt.