Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2021 im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 25. Juni 2021 und bringt ergänzend hierzu vor, dass die Klinik Beverin Cazis den Beschwerdeführer infolge seines untragbaren, vorab manipulativen Verhaltens zur Verfügung gestellt habe. Dass der vierte Behandlungsversuch gescheitert sei, bedeute indes nicht, dass die Massnahme aussichtslos sei oder keine geeignete Einrichtung für den Massnahmenvollzug mehr bestehe.