Mit Blick auf den Behandlungsversuch in der Klinik Beverin Cazis und den Umstand, dass der pharmakotherapeutische Ansatz bisher nicht zur Anwendung gelangt sei, könne nicht gesagt werden, dass alles versucht worden sei, um den Beschwerdeführer in einer Therapie zugänglich zu machen. Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2021 im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 25. Juni 2021 und bringt ergänzend hierzu vor, dass die Klinik Beverin Cazis den Beschwerdeführer infolge seines untragbaren, vorab manipulativen Verhaltens zur Verfügung gestellt habe.